Nachfolgend informieren wir Sie aktuell über die Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III (Ü III). Die Überbrückungshilfe III läuft grundsätzlich von Januar 2021 bis Juni 2021. Die Konditionen wurden verbessert und für Solo-Selbständige wurde sie um die sog. Neustarthilfe erweitert.
Die Dezemberhilfe (75 % der Umsatzeinbußen), der unmittelbar bzw. mittelbar vom aktuellen Lockdown betroffenen Unternehmen, stellt sich in den wesentlichen Punkten wie folgt dar:
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Überbrückungshilfe III (grundsätzlich Januar bis Juni 2021)
Die Anträge der Neustarthilfe können frühestens ab Januar gestellt werden!
Unternehmen im Nebenerwerb sind bei der Ü III dann antragsberechtigt, wenn sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Soloselbständige nur im Haupterwerb.
Die Steuerstundungsmöglichkeiten aufgrund von Corona betroffenen Unternehmen werden bis zum 31. März 2021 verlängert. Darüber hinaus gehende Stundungen sollen bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart werden können, wenn gleichzeitig eine Ratenzahlung vereinbart wird, die bis Ende 2021 abgeschlossen ist.
KfW Schnellkredite können zukünftig auch von Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten beantragt werden.
Sobald diese Anträge gestellt werden können, werden wir die betroffenen Mandanten aktiv ansprechen!
Wenn Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Unser Büro wird auch an den Arbeitstagen „zwischen den Jahren“ besetzt sein.
Bei aller Ungewissheit derzeit wünschen wir Ihnen erholsame und besinnliche Weihnachtsfeiertage im Kreis Ihrer Familie.
Beste Grüße Ihr Team KHP